Satzung des Heppenheimer Geschichtsvereins

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Heppenheimer Geschichtsverein“.

(2)   Der Sitz des Vereins ist Heppenheim.

(3)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Erforschung der Geschichte der Stadt Heppenheim, ihrer heutigen Stadtteile und ihrer Umgebung. Zweck des Vereins ist weiter die Pflege und Förderung der Denkmalpflege einschließlich der Bodendenkmalpflege, des Brauchtums, sowie die Förderung der Pflege von Kulturwerten (Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunst- und wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven) und die Forschung in den historischen Wissenschaften Genealogie und Heraldik.

(2)   Der Verein erfüllt seine Aufgabe unter anderem durch

-   Sammlung historischer, insbesondere heimatkundlicher, familien- und wappenkundlicher Quellen, ihre Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung nach historischen Gesichtspunkten

-   Veröffentlichung historischer, heimatkundlicher und genealogischer Arbeiten unserer Mitglieder

-   Herausgabe der Beilage „Die Starkenburg“ und einer Zeitschrift gemeinsam mit anderen historischen Vereinen

-   Pflege und Ausbau der vereinseigenen historischen Handbibliothek

-   Vortragsveranstaltungen und Exkursionen zu historischen, genealogischen, heraldischen und heimatkundlichen Themen

-   Beratung der Mitglieder und anderer Personen bei ihren Forschungen

-   Förderung des Austausches von Forschungsergebnissen

-   Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinen mit ähnlich gelagerten Interessen.

(3)   Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Verein überörtlichen Vereinigungen beitreten, die den Zielen des Vereins entsprechen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Der Verein hat

-   ordentliche Mitglieder

-   korporative Mitglieder

-   Ehrenmitglieder

(2)   Ordentliches Mitglied können nur Einzelpersonen werden.
Vereinigungen und Körperschaften können als korporative Mitglieder ohne Stimmrecht beitreten.

(3)   Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird, nach Genehmigung durch den Vorstand, mit der ersten Beitragszahlung wirksam.

(4)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muß schriftlich dem Vorstand erklärt werden und ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Sie ist 3 Monate vorher einzureichen.

(5)   Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen oder seinem Ansehen Abbruch tun, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Sie haben Beschwerderecht bei der nächsten Mitgliederversammlung.

(6)   Für besondere Verdienste um den Verein oder dessen Ziele kann der Vorstand Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 5 Beiträge

(1)   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird im ersten Kalenderquartal fällig. Er wird per Abbuchung erhoben.

(2)   Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1)   Organe des Vereins sind

-   die Mitgliederversammlung

-   der Vorstand

(2)   Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können ersetzt werden.

(3)   Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

 

§ 7 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:

-   dem Vorsitzenden,

-   dem stellvertretenden Vorsitzenden,

-   dem Schriftführer,

-   dem Kassenverwalter und

-   bis zu 5 Beisitzern.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit überträgt der Vorstand die Befugnisse des Ausscheidenden bis zur nächsten Wahl einem geeigneten Vereinsmitglied.
Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins wahr. Je zwei der nachfolgend genannten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich:

-   der Vorsitzende

-   der stellvertretende Vorsitzende

-   der Schriftführer

-   der Kassenverwalter.

(3)   Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4)   Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)   Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen

-   als Jahresmitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr

-   auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder

-   auf Vorstandsbeschluß.

(2)   Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens 2 Wochen (mit Angabe der Tagesordnung) schriftlich einzuladen.

(3)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Das Protokoll führt und unterzeichnet der Schriftführer. Im Falle seiner Abwesenheit kann die Mitgliederversammlung einen Protokollführer bestimmen, der das Protokoll führt und unterzeichnet.

(4)   Die Aufgaben der Jahresmitgliederversammlung sind:

-   Entgegennahme des Jahresberichts

-   Entgegennahme des Kassenberichtes und des Revisionsberichts der Kassenprüfer

-   Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr

-   Durchführung der Wahlen sowie Bestellung von zwei Kassenprüfern für die nächste Wahlperiode

-   Beschlußfassung über vorliegende Anträge,

-   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

(5)   Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(6)   Anträge sind bis eine Woche vorher beim Vorsitzenden einzureichen. Die Tagesordnung kann nur mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.

 

§ 9 Haftung

Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)   Der Heppenheimer Geschichtsverein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

(2)   Im Falle der Auflösung des Vereins fallen das Vermögen und die Sammlungen an die Stadt Heppenheim als „Stiftung des Heppenheimer Geschichtsvereins“ mit der Auflage, sie für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.

 

Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Heppenheimer Geschichtsvereins vom 6. Juni 2006